Alexandra Niemann Personen- und Haushaltsbetreuung - Pflegegeld
   
 
  Startseite
  Personenbetreuung
  Kontakt
  VITAKT
  Rechtliche Hinweise
  Rezeptvorschläge für Diabetiker
  Rezepte fürKinder
  Gästebuch
  Counter
  Pflegestufen
  Pflegestufe 0
  Pflegegeld
  Leuchttürmchen
Pflegegeldzahlungen für die häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen [Bearbeiten]

Politisch ist diese Unterstützung ein Ausdruck der Anerkennung privater Hilfe, die als „ehrenamtliche“ Tätigkeit gilt. Pflegepersonen stehen also nicht in einem Arbeitsverhältnis. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Familienangehörige oder Familienfremde handelt und ob diese für die persönliche Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung tätig sind. Voraussetzung für diese Art der Pflege ist nur, dass sie hinreichend sichergestellt ist, was zunächst der Gutachter feststellt und bei den laufenden Qualitätssicherungsbesuchen bestätigt wird (vgl. den folgenden Abschnitt).

Für diese häusliche Pflege werden dem Pflegebedürftigen „Geldleistungen“ gewährt. Diese betragen monatlich (in €)

 in Pflegestufe   bis 30. Juni 2008   ab 1. Juli 2008   ab 1. Januar 2010   ab 1. Januar 2012
I 205 215 225 235
II 410 420 430 440
III 665 675 685 700

Eine Härtefallregelung gibt es bei dieser „Geldleistung“ nicht. Die Pflege und das Pflegegeld kann der Pflegebedürftige auf mehr als eine Person aufteilen (beispielsweise persönliche Pflege durch den Ehepartner und die zur Pflege gehörige hauswirtschaftliche Versorgung durch eine familienfremde Person). Der Pflegebedürftige muss die Verwendung der Gelder nicht im Einzelnen nachweisen.

Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch. Während vorübergehender Auslandsaufenthalte von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld ebenfalls weiter gezahlt (§ 34 SGB XI).

Reicht das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld zur Bezahlung einer nicht zur Familie gehörigen Pflegeperson nicht aus, so muss für den das Pflegegeld übersteigenden Betrag bis zur Höhe von 400 EURO ein Minijob angemeldet werden. Die Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegeperson (siehe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen) bleiben hiervon unberührt, d. h. sie werden weiterhin gezahlt. Bei noch höheren zusätzlichen Aufwendungen muss ein normales Arbeitsverhältnis angemeldet werden, wobei diese Beiträge der Pflegekasse zur Rentenversicherung der Pflegeperson entfallen. Steuerlich gelten beide Fälle als „Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse“.

Auszug aus: www.wikipedia.de

Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden